Dem Leiter der Einrichtung steht nur unter der Voraussetzung der Rekursanmeldung in der Verhandlung ein Rekursrecht zu, wobei die Frist für die Ausfertigung des angemeldeten Rekurses sieben Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung beträgt
GZ 8 Ob 46/08k, 16.06.2008
OGH: § 16 Abs 2 Satz 2 HeimAufG legt fest, dass das Gericht erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Rekurses über das Weiterbestehen einer aufschiebenden Wirkung nach § 15 Abs 3 HeimAufG zu entscheiden hat. Diese unmittelbare Bezugnahme auf § 15 Abs 3 HeimAufG rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass dem Leiter der Einrichtung - so wie dem Abteilungsleiter nach UbG - nur unter der Voraussetzung der Rekursanmeldung ein Rekursrecht zusteht, wobei die Frist für die Ausfertigung des angemeldeten Rekurses sieben Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung beträgt. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass ein Rekurs durch den Einrichtungsleiter nur bei vorheriger Rekursanmeldung möglich ist. Insbesondere wegen dieser aus den Materialien deutlich hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers, in der Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln dem § 28 UbG zu folgen, ist diesem Ergebnis beizupflichten.
Daraus folgt aber, dass die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls im Ergebnis schon deshalb berechtigt war, weil im hier zu beurteilenden Fall eine Rekursanmeldung in der Verhandlung durch den Einrichtungsleiter nicht erfolgt war. Seinem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs war damit ein Erfolg zu versagen.