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Zivilrecht

OGH: Vertragsanfechtung wegen Arglist gem § 22 VersVG

Arglist iSd § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Vertragsanfechtung wegen Arglist

GZ 7 Ob 136/08p, 09.07.2008
OGH: Nach stRsp hat der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände iSd § 22 VersVG anfechtende Versicherer das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen. Arglist ist die vorsätzliche Herbeiführung oder die Ausnützung eines schon vorhandenen Irrtums. Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern auch um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsschluss gebracht wurde. Aus der wissentlichen Falsch- oder Nichtbeantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage (etwa nach Vorerkrankungen) allein lässt sich der Schluss auf eine Täuschungsabsicht nicht ziehen; vielmehr erfordert Arglist iSd § 22 VersVG, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt.

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