Home

Zivilrecht

OGH: Zum Recht des geschädigten Mieters auf Abtretung der dem Vermieter aus einem Versicherungsverhältnis zustehenden Ansprüche

Der Vermieter kann sich seiner Verpflichtung zur Prozessführung entziehen, indem er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1392 ff ABGB
Schlagworte: Zession, geschädigter Mieter, Prozessrisiko, Sicherheitsleistung, Nebenpflicht

GZ 2 Ob 12/08s, 26.06.2008
Die klagende Mieterin begehrt als Bestandnehmerin vom beklagten Bestandgeber die Abgabe einer Zessionserklärung hinsichtlich der ihm als Versicherungsnehmer zustehenden Ansprüche, nachdem am Bestandobjekt ein Sturmschaden aufgetreten war. Die Kosten der Sanierung wurden durch das Versicherungsunternehmen nur teilweise ersetzt. Im Bestandvertrag wurde eine Instandsetzungspflicht des Mieters vereinbart, weshalb nach Ansicht des Beklagten ein Rechtsanspruch auf Abgabe einer Abtretungserklärung nicht ableitbar sei.
OGH: Die Durchsetzung von dem Bestandgeber zustehenden vertraglichen Ansprüchen durch den Bestandnehmer erfordert die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Der Bestandgeber ist verpflichtet, für die Realisierung allfälliger Deckungsansprüche aus einem Versicherungsvertrag zu sorgen, wenn dem Bestandnehmer das Schadensrisiko, Erhaltungspflicht und die Leistung der Versicherungsprämien aufgebürdet werden. Soweit allerdings das Prozessrisiko als erheblich einzustufen ist, ist die Verpflichtung zur Klagsführung durch den Bestandgeber von einer Sicherheitsleistung des Bestandnehmers für die Prozesskosten abhängig zu machen. Diese sich aus dem Bestandvertrag ergebende Nebenpflicht kann der Bestandgeber auch durch eine Abtretungserklärung erfüllen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at