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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Obsorgepflicht infolge verspäteter Verständigung des Tierarztes

Die Kausalität entfällt, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 957 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertragshaftung, Kausalität, Unterlassung, rechtmäßiges Alternativverhalten

GZ 6 Ob 72/08v, 07.07.2008
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Obsorgepflichten aus einem Tierverwahrungsvertrag. Der Beklagte hatte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die Pflege und Verwahrung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Pferdes übernommen. Nachdem sich dieses eine Verletzung zugezogen hatte, behandelte der Beklagte das Tier zunächst selbst, ehe er einen Tierarzt zu Rate zog. Da sich der Zustand des Wallachs zusehends verschlechterte, erfolgte schließlich die Einlieferung in eine Tierklinik. Auch die dort durchgeführte Behandlung zeigte keine Wirkung, sodass das Pferd eingeschläfert werden musste. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf unsachgemäße Behandlung, verspätete Beiziehung des als Nebenintervenienten beteiligten Tierarztes, für den der Beklagte als dessen Erfüllungsgehilfe hafte bzw sei allenfalls eine solidarische Haftung beider anzunehmen.
OGH: Die Pflicht zur sachgerechten Behandlung eines Tieres im Falle einer Verletzung ergibt sich als Sicherheitsmaßnahme aus dem abgeschlossenen Verwahrungsvertrag. Im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch ist als Voraussetzung die Kausalität der Unterlassung zu prüfen, wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des schädigenden Verhaltens für den Eintritt des Schadens ausreicht. Nur wenn das schädigende Ereignis auch bei einer aktiven Handlung, sofern diese möglich gewesen wäre, eingetreten wäre, ist die Kausalität auszuschließen. Rechtmäßiges Alternativverhalten kann nicht daraus abgeleitet werden, dass eine weitere Person aufgrund dessen in einem hypothetischen Kausalverlauf ein schadensverursachendes Fehlverhalten gesetzt hätte.

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