Für einen Anspruch auf doppelte Provision reicht nicht aus, dass nur mit einem der Auftraggeber vereinbart wird, dass keine Vergütung zu leisten ist
GZ 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
Die Klägerin wurde von der Grundstückseigentümerin mit der Verwertung eines Grundstückes beauftragt und vermittelte zwischen dieser den Abschluss eines Kauf- als auch Pachtvertrages mit der beklagten Gemeinde. Zwischen der Klägerin und der Eigentümerin wurde Provisionsfreiheit vereinbart, ohne dass die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Dem Begehren auf Zahlung der doppelten Provision für den Pachtvertrag auf Grundlage eines schlüssig zustande gekommenen Maklervertrages hielt die Beklagte entgegen, keinen Auftrag erteilt zu haben. Während das Erstgericht die Klage zur Gänze abwies, schränkte das Berufungsgericht die Abweisung auf die Hälfte des Klagebegehrens ein, weil der Hinweis auf die mit der Eigentümerin getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Provisionsfreiheit nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei.
OGH: Die Zulässigkeit erhöhter Provisionen ergibt sich aus § 12 Abs 2 IMV. Soweit eine Entgeltvereinbarung die in dieser Verordnung festgelegten Höchstmaße überschreitet ist sie unwirksam. Ein Anspruch auf erhöhte Provision muss vereinbart werden, dazu reicht es nicht aus, einem der Auftraggeber Provisionsfreiheit zuzusichern. Im Hinblick auf Immobilienmakler entspricht die Doppeltätigkeit dem Geschäftsgebrauch und ist daher zulässig, auch wenn mit einem der Auftraggeber Unentgeltlichkeit vereinbart wird. Ein Provisionsanspruch des gewerblichen Immobilienmaklers entsteht durch seine verdienstliche Tätigkeit, wenn sie den vertraglichen Anforderungen entspricht und einen Vertragsabschluss ermöglicht. Diese Verdienstlichkeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wird einem entsprechenden Anbot eines Maklers nicht widersprochen und ist dessen Bemühen für das Zustandekommen des Vertrages mitursächlich, ist der Provisionsanspruch zu bejahen.