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Zivilrecht

OGH: Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen iSd § 27 MRG - Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG und Verhältnis zu vertraglichen Ansprüchen, wie Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder laesio enormis

Im Gegensatz zu Kondiktionsansprüchen, die durch den besonderen Bereicherungsanspruch des § 27 MRG ausgeschlossen werden, bleibt für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, aber auch Irrtumsanfechtung bzw Gewährleistungsansprüche der streitige Rechtsweg zulässig

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 MRG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, vertragliche Ansprüche, Kondiktionsansprüche, verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen

GZ 2 Ob 126/08f, 26.06.2008
Die Klägerin begehrt 25.218 EUR sA aus den Rechtsgründen der Gewährleistung, Irrtumsanfechtung und laesio enormis und brachte dazu vor, sie habe aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrags über die Anmietung eines Geschäftslokals zahlreiches Inventar zum Gesamtpreis von 38.400 EUR gekauft. In der Folge habe sich herausgestellt, dass dieses Inventar im Zeitpunkt des Ankaufs lediglich einen Wert von 13.182 EUR gehabt habe. Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Hinblick auf § 27 Abs 1, § 37 Abs 1 Z 14 MRG zurück.
OGH: Das Rechtsmittel verweist darauf, dass die Klägerin ihre Anspruchsverfolgung im streitigen Rechtsweg nicht auf einen Kondiktionsanspruch, sondern ausdrücklich auf einen vertraglichen Anspruch stützt.
Der von den Vorinstanzen angenommene gesetzliche Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein spezieller Bereicherungsanspruch, der in seinem Anwendungsbereich Kondiktionen nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht, insbesondere nach § 1431 ABGB, ausschließt.
Im Gegensatz zu Kondiktionsansprüchen, die durch den besonderen Bereicherungsanspruch des § 27 MRG ausgeschlossen werden, bleibt nach Ansicht des erkennenden Senats für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, aber auch Irrtumsanfechtung bzw Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgeschäft zur Verdeckung einer unzulässigen Ablöseforderung der Mieter gar nicht behauptet, der streitige Rechtsweg zulässig. Dies steht im Einklang mit der stRsp, der zufolge Ansprüche, die auf Vereinbarungen gestützt werden, grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen sind.

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