Ausführungen zu einzelnen Klauseln
GZ 10 Ob 47/08x, 26.06.2008
Die Beklagte betreibt das Bauspargeschäft und bietet ihre Leistungen in ganz Österreich an. Sie verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren "Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" in der Ausgabe 3/2006 und zum Teil auch in der Ausgabe 8/2006 die nachstehend genannten Klauseln:
2. § 18 Z 2:"Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich gerechtfertigte Änderung auf bereits abgeschlossene Bausparverträge, so ist mit deren Mitteilung der Bausparer davon zu verständigen, dass er innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur Änderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages rechtzeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 13 auszuzahlen. Auch davon und von den Folgen der Kündigung ist der Bausparer in der Mitteilung der Änderung zu verständigen."
3. § 20 Z 1:"Eine Willens- oder Wissenserklärung der Bausparkasse, welche diese an den Bausparer bzw Darlehensnehmer unter seiner letzten von ihm der Bausparkasse bekannt gegebenen Adresse abgesandt hat, gilt als in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer bzw Darlehensnehmer von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen können, wenn er sich am Ort dieser Adresse befunden hätte. Aus diesem Grund ist eine Adressänderung umgehend, längstens binnen 4 Wochen, der Bausparkasse bekanntzugeben."
4. § 20 Z 2:"Eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw Darlehensnehmers wird wirksam, wenn und sobald sie der Bausparkasse an ihrem Sitz schriftlich zugegangen ist."
OGH: Zur Klausel 2 (Stornogebühr - § 18 Z 2 AGB):Die Vereinbarung einer "Stornogebühr" ist im Einzelfall als Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 1 ABGB oder als Reugeld (§ 909 ABGB) anzusehen. Eine Vertragsstrafe liegt jedenfalls dann vor, wenn sie vom Gegner des Rücktrittsberechtigten zu leisten ist. Im vorliegenden Fall ist die in der beanstandeten Bestimmung des § 18 Z 2 AGB für den Fall der Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte vereinbarte Zahlung einer Stornogebür durch den Bausparer als Vertragsstrafe iSd § 1336 Abs 1 ABGB anzusehen. Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall wird dem Bausparer durch die beanstandete Klausel die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat. Der Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und damit auch für die Vertragsstrafe liegt nämlich ausschließlich auf Seiten der Beklagten, die eine einseitige Änderung der AGB vornimmt, mit welcher der Bausparer nicht einverstanden ist. Darüber hinaus kann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen.
Die hier beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags derselbe Aufwand für Kontoführung und Verwaltung wie im Fall des Auslaufens des Vertrags entsteht. Die Tatsache, dass sich die Beklagte durch die vorzeitige Vertragsauflösung diesen Aufwand für die restliche Vertragsdauer erspart, wird auch von ihr selbst grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, auch wenn sie dazu anmerkt, dass es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt auflaufenden Verwaltungskosten handle. Aus den angeführten Gründen haben die Vorinstanzen die Klausel zutreffend als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.
Zur Klausel 3 (Zustellfiktion - § 20 Z 1 AGB):Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für ihn rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird. Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat.
Die Klausel des § 20 Z 1 umfasst im vorliegenden Fall aufgrund ihrer weiten Fassung nicht nur diesen Ausnahmefall, sondern statuiert eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Bausparers an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse. Die Klausel dehnt also die Zustellfiktion auf Fälle aus, die mit einem Verstoß des Bausparers gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Wohnadresse nichts zu tun haben. Die Regelung über die Mitteilungspflicht betreffend eine Anschriftenänderung im zweiten Satz der Klausel schließt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Fälle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheiten von der Zustellfiktion des ersten Satzes der Klausel schon deshalb nicht aus, weil auch Krankheiten oder urlaubsbedingte Abwesenheiten länger als vier Wochen dauern können. Gem § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist daher diese Klausel iSd § 879 ABGB nicht verbindlich.
Zur Klausel 4 (Zugangserfordernis - § 20 Z 2 AGB):Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung. Unzulässig sind daher auch Vereinbarungen, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss, zB an den Vorstand einer Versicherung, an die "Zentrale" eines Unternehmens oder an eine bestimmte Zweigstelle, Abteilung etc. Dasselbe gilt für Bestimmungen, in denen Empfangsstellen genannt oder in denen zB vorgeschrieben wird, dass die Anzeige oder Erklärung nur dann oder erst dann zugegangen sein soll, wenn sie bei einer bestimmten Stelle eines Unternehmens eingegangen ist. Nichts anderes bedeutet nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der Einlangensvorbehalt am "Sitz" der Beklagten. Entgegen der Argumentation der Beklagten geht es dabei um eine Verschärfung des Zugangserfordernisses, indem eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers nur dann oder erst dann wirksam werden soll, wenn und sobald sie der Beklagten an ihrem Sitz (in Salzburg) zugegangen ist. Es hat daher bei der Beurteilung der Vorinstanzen zu verbleiben, dass auch diese Klausel unzulässig ist.