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Zivilrecht

OGH: Vertragsabschluss mit einer Gemeinde

Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte

20. 05. 2011
Gesetze: § 867 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Vertrag, Gemeinde

GZ 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
OGH: Nach stRsp des OGH zu § 867 ABGB sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Beschränkungen der Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe im Außenverhältnis wirksam. Eine solche Beschränkung ist zB das Erfordernis eines Gemeinderatsbeschlusses für Erklärungen des Bürgermeisters. Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte.
Auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht, und der durch Gesetz oder andere bekannt gemachte Vorschriften festgelegte Umfang der Vertretungsmacht nicht überschritten wird. Ein Vertrag mit einer Gemeinde kann daher auch schlüssig abgeschlossen werden. Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gem § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (zB der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Ferner kann nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB etwa das vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer Genehmigung ist ua, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt.

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