Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers
GZ 4 Ob 114/08f, 08.07.2008
Die Klägerin hatte im Auftrag der Beklagten Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten durchgeführt. Sie begehrt Zahlung des aus einer vierten Teilrechnung aushaftenden Betrags von 5.369,31 EUR sA. Die Beklagten wendeten mangelnde Fälligkeit ein, das Werk sei mangelhaft.
OGH: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Preisminderung in Betracht oder lässt der Besteller eine weitere Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zu, so kann er die Bezahlung des durch den berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verminderten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet.