Kann die richtige Grenze nicht ermittelt werden, muss sie neu festgesetzt werden; eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf "nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt
GZ 6 Ob 102/08f, 05.06.2008
Die Liegenschaften der Parteien sind nicht im Grenzkataster eingetragen; den Verlauf der natürlichen Grenze wiederum konnte das Erstgericht nicht feststellen.
OGH: Nach stRsp des OGH beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage der rechtlichen Beurteilung von Mappengrenzen gehört zur rechtlichen Beurteilung, die Frage, wo die natürliche Grenze (tatsächlich) verläuft, ist hingegen eine solche der Feststellung von Tatsachen und kann vom OGH nicht überprüft werden
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 12/98b klargestellt, dass der Kläger in einem Verfahren nach § 523 ABGB den richtigen Grenzverlauf zu bezeichnen und auch zu beweisen habe, wenn dieser, weil zwischen den Parteien strittig, eine Vorfrage bildet; der Kläger habe nämlich den Nachweis seines Eigentums und eines Eingriffs in dieses zu behaupten und zu beweisen; Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast sei dabei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Ließen sich nun entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, sei das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts abzuweisen. Der Kläger sei insofern auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.
Kann also die richtige Grenze ("Grenzverwirrung") nicht ermittelt werden, muss sie neu festgesetzt werden. Da der Klägerin der Beweis des tatsächlichen bzw richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen ist, ist ihr auf § 523 ABGB gestütztes Klagebegehren aber jedenfalls abzuweisen. Eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf "nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt.