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Zivilrecht

OGH: Die Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentums hängt von der privatrechtlichen Einigung ab

Die Widmung von Wohnungseigentum ist nicht an ein Schriftformgebot geknüpft und kann daher auch schlüssig zustande kommen bzw mündlich vereinbart werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 WEG, § 16 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Widmung, Formerfordernis, Wissensvertreter

GZ 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
An der Dachgeschoßwohnung des Beklagten wurden Verbesserungen durchgeführt, durch die sich der Nutzwert der Wohnung änderte und zu welchen die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht eingeholt wurde. Gegen die nunmehr eingebrachte Unterlassungsklage brachte der Beklagte vor, keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen zu haben. Der Antrag auf neuerliche Festsetzung der Nutzwerte sei infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig. Während das Erstgericht die Klage zur Gänze abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren teilweise statt. Im Hinblick auf die Abweisung sprach das Gericht aus, die Mit- und Wohnungseigentümer hätten sich die Handlungen des Architekten und der an der Errichtung beteiligten Firmen als deren Gehilfen anrechnen zu lassen. In den ursprünglichen Verträgen sei die Zustimmung zu Planänderungen und damit folglich auch zu baulichen Änderungen erteilt worden.
OGH: Die Widmung der Wohnungseigentumsobjekte ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsvertrag und bildet die Grundlage für die Nutzungsbefugnisse der Wohnungseigentümer. Die Nutzwertfestsetzung hat diesbezüglich keinerlei Rechtswirkung. Für eine solche Widmung besteht kein Formerfordernis, dh sie kann auch mündlich oder konkludent zustande kommen, wie zB tatsächliche Nutzungen über längere Zeiträume, denen seitens der Miteigentümer nicht widersprochen wird. Wissensvertreter sind Personen, die mit der Entgegennahme oder Anzeige rechtserheblicher Tatsachen betraut sind. Werden solche Gehilfen eingesetzt, ist deren Wissen dem Geschäftsherrn wie eigenes zuzurechnen, um zu verhindern, dass durch einen solchen Einsatz Dritte einen Nachteil erleiden.

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