Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen
GZ 6 Ob 94/08d, 05.06.2008
OGH: Zu § 364 ABGB entspricht es stRsp, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. In diesem Sinne hat der OGH etwa ausgesprochen, dass, wer sich in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen muss, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind.
Es entspricht auch der Rechtsprechung des OGH, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach § 364 Abs 3 ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Beklagten bei der Errichtung dieses Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte. So hat der OGH bereits entschieden, dass, auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben könnten. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude "inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.