Im Zusammenhang mit Werturteilen ist entscheidend, ob ein ausreichendes und richtiges Tatsachensubstrat vorhanden ist
GZ 6 Ob 51/08f, 05.06.2008
Die Klägerin vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, welches ua damit beworben wird, dass die Wirkung in zahlreichen Testreihen bewiesen worden sei. Der Beklagte forderte vergeblich Einsicht in diese Versuchsreihen und wird nunmehr von der Klägerin mit dem Begehren konfrontiert, die Behauptung zu unterlassen, dass aus den körperlichen schweren Leiden verzweifelter Patienten Profit geschlagen werde, weil diese zu einer Gefährdung von Erwerb, Fortkommen und Kredit der Kläger führe.
OGH: Das Grundrecht auf Meinungsäußerung kann einen Eingriff in das Recht auf Ehre rechtfertigen. Stehen beide Rechte einander gegenüber, ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Soweit konkrete Fakten vorliegen, kann auch massive Kritik, die in die Ehre eines anderen eingreift, gerechtfertigt sein. Nach dem EGMR gilt selbst für Privatpersonen, die sich öffentlich äußern, ein großzügiger Beurteilungsmaßstab. Entscheidend ist, ob eine Äußerung auf einen Tatsachenkern beruht. Liegt ein solcher vor und kann er nachgewiesen werden, ist das Werturteil zulässig, weil es sich innerhalb der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit bewegt.