Home

Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB

Die Kenntnis des Sachverhalts muss den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Fristenlauf

GZ 6 Ob 80/08w, 05.06.2008
OGH: Nach stRsp des OGH beginnt die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis muss aber den ganzen (!) den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten (!) dem Schädiger anzulastenden Verhalten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at