Home

Zivilrecht

OGH: Werden Personen, die einen Vorschuss von vornherein erschleichen, durch § 20 Abs 2 UVG privilegiert?

Lag der Einstellungsgrund bereits am Beginn der Vorschussgewährung vor, ist er aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen, ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Einstellung der Vorschüsse, Einstellungsgrund bereits am Beginn der Vorschussgewährung

GZ 10 Ob 55/08y, 10.06.2008
OGH: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG ("... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen.
Eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird in der Literatur für zulässig erachtet. Dieser Ansicht schließt sich der OGH an.
Nach ganz herrschender Auffassung können eingestellte Vorschüsse nicht gleichsam automatisch (nach Wegfall des Einstellungsgrundes) wieder "aufleben"; vielmehr ist ein neuer Vorschussantrag zu stellen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at