Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat
GZ 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
OGH: § 1319 ABGB sieht eine Haftung vor, wenn Teile eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks herabstürzen oder sich ablösen und dadurch ein Schaden verursacht wird. Der Besitzer des Gebäudes oder Werks haftet, wenn der Einsturz oder die Ablösung auf einer mangelhaften Beschaffenheit beruht.
Der Begriff "Werk" iSd § 1319 ABGB wird an sich weit ausgelegt. Als Werke gelten künstliche Aufbauten wie Gerüste, Dachgärten, Tribünen, Landungsstege etc, Baugruben, Schrankenanlagen oder Schächte.
§ 1319 ABGB ist analogiefähig, was insbesondere die Begriffe des Werks oder des Einsturzes bzw Ablösens betrifft.
Ungeachtet dieser extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte.
Illustrative Beispiele für die Verwirklichung einer typischen Gefahr des Werks sind ua die Fälle von mangelhaften Kanal- oder Schachtabdeckungen auf Fahrbahnen: Haftungsvoraussetzung war jeweils eine Gefahr, die sich aus der Statik und Dynamik des Werks dadurch ergab, dass die Festigkeit der Abdeckung den zu erwartenden Belastungen nicht mehr entsprochen hat oder die Abdeckung sich durch eine unzureichende Sicherung bewegen konnte. In dem zu 4 Ob 2334/96f entschiedenen Fall zerbrach aufgrund von Haarrissen ein Kanaldeckel beim Überfahren durch einen Lkw, wodurch die Bruchstücke des Kanaldeckels ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten. 7 Ob 2404/96x betraf einen beim Betreten in die Höhe schnellenden Sprungdeckel, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abgedeckt hatte. Ein ähnlich "dynamischer" Vorgang lag der Entscheidung 10 Ob 2444/96a zu Grunde (Einbruch eines Kanaldeckels bei Betreten). Zu dieser Kategorie (mangelhafte Beschaffenheit löst "dynamischen" Prozess aus, der unmittelbare Schadensursache ist) gehört auch der Fall einer mangelhaften Schrankenanlage, die beim Schließen oder Öffnen nicht funktioniert und ein durchfahrendes Fahrzeug beschädigt; ebenso wie die Verletzung eines Friedhofbesuchers durch Umkippen eines nicht ausreichend verankerten Grabsteins.
Die Haftung nach § 1319 ABGB wird somit nicht schon durch ein Hindernis als solches begründet. Weder ein einzelner, etwas hervorstehender Pflasterstein (7 Ob 58/03k) noch leichte wellige Niveauunterschiede auf einem Zebrastreifen (7 Ob 227/03p) oder die im Vergleich zur Fahrbahn weniger griffige Oberfläche eines Kanaldeckels (9 Ob 27/04t) erfüllten die Voraussetzungen einer Haftung nach § 1319 ABGB.