Die Zusammenlegung von Grundstücken führt zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit, auch wenn nur das dienende Grundstück beteiligt ist
GZ 8 Ob 44/08s, 27.05.2008
Der Kläger behauptet ein Zufahrtsrecht über das Grundstück des Beklagten, welches seit mehr als 30 Jahren ohne Widerspruch ausgeübt werde, zumal eine andere Möglichkeit, das Grundstück des Klägers zu erreichen, auch gar nicht bestehe. Der Beklagte erhob hingegen den Einwand, die Dienstbarkeit sei durch ein Zusammenlegungsverfahren erloschen, wobei es ausreiche, wenn entweder das dienende oder das herrschende Grundstück beteiligt sei, weil andererseits eine für den Eigentümer benachteiligende Wertminderung durch die laufende Ersitzung eintrete.
OGH: Im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens erlöschen bestehende Servituten an den beteiligten Grundstücken, auch wenn nur das dienende Grundstück erfasst ist. Eine ausdrückliche Regelung findet sich zwar nur im Niederösterreichischen Flurverfassungsgesetz, jedoch ist dieser Regelungsinhalt auch den übrigen einschlägigen Landesgesetzen zu unterstellen. Demgemäß erlischt auch die Ersitzung eines solchen Rechts und die Frist beginnt mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens von neuem zu laufen. Die Bestimmung des § 24 Abs 1 oöFLG 1979 stellt keine Schutzbestimmung hinsichtlich erworbener oder zu ersitzender Rechte dar, sondern stellt allein darauf ab, ob eine Dienstbarkeit aus öffentlichem Interesse oder wirtschaftlichen Gründen aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen ist.