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Zivilrecht

OGH: Zur gerichtlichen Kontrolle einer Heilbehandlung an untergebrachten Kranken

Das UbG stellt die gerichtliche Kontrolle an untergebrachten Kranken, die nicht einsichtsfähig und nicht vertreten sind, sicher

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 UBG, § 36 UBG
Schlagworte: Unterbringungsrecht, Heilbehandlung, gerichtliche Kontrolle

GZ 3 Ob 263/07h, 08.05.2008
Die Patientenanwältin eines an paranoider Schizophrenie leidenden Kranken, der sich durch Baden in zu heißem Wasser massiv selbst geschädigt hat, stellte den Antrag auf Feststellung, dass die nachfolgende ärztliche Behandlung während eines bestimmten Zeitraums unzulässig und unverhältnismäßig gewesen sei. Von den Vorinstanzen wurde jedoch ausgesprochen, dass infolge der Dringlichkeit der Behandlung keine Zustimmung des Kranken bzw dessen gesetzlichem Vertreter oder die gerichtliche Genehmigung notwendig gewesen und diese in Entsprechung der Methoden der Wissenschaft erfolgt sei.
OGH: Der seitens der Patientenanwältin in eigenem Namen eingebrachte Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig. Auch wenn Unterbringung und Behandlung bereits beendet sind, ist ein Rechtsmittelinteresse zu bejahen, um diese aufgrund des Rechtsschutzbedürfnisses einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Nach dem Zweck des UbG, der darin besteht, die bei der Anhaltung erfolgende Einschränkung der Persönlichkeitsrechte rechtsstaatskonform zu gestalten, ist jede Heilbehandlung an nicht einsichtsfähigen und nicht vertretenen Kranken, die untergebracht wurden, einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere von Bedeutung, ob ein gelinderes Mittel verfügbar gewesen wäre, welches dem gleichen Zweck gedient hätte. Die Prüfung einer Heilbehandlung durch das Unterbringungsgericht ist darauf beschränkt, ob diese als Behandlungsmethode geeignet ist oder nicht. Eine unterlassene Behandlung ist hingegen in einem Arzthaftungsprozess geltend zu machen.

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