Die Dienstbarkeit, über ein fremdes Grundstück fahren zu dürfen, wird durch den Transport dritter Personen nicht in unzulässiger Weise erweitert
GZ 4 Ob 65/08z, 20.05.2008
Der Kläger begehrte in diesem Verfahren, dem Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, die über das Grundstück des Klägers führende Forststraße in der Weise zu benützen, dass dritte Personen zu Jagdzwecken befördert werden. Diese Vorgangsweise stelle eine Umgehung des gegen diese Jagdgäste rechtskräftig erwirkten Unterlassungsgebots dar. Von den Vorinstanzen wurde dem Begehren stattgegeben, weil zwar einerseits keine Ausweitung der dem Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit vorliege, aber die Umgehung des gegen die Jagdgäste erwirkten Unterlassungsgebots zu bejahen sei.
OGH: Dem Beklagten selbst wurde durch den Kläger die persönliche Dienstbarkeit eingeräumt, über dessen Grundstück zu privaten Zwecken als auch zu Zwecken der Jagd zu befahren. Grundsätzlich kann der Servitutsberechtigte die Benützungsart einseitig ändern, sofern die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert wird und keine größere Belastung der dienenden Sache oder des Eigentümers eintritt. Der gelegentliche Transport dritter Personen durch den Servitutsberechtigten führt zu keiner messbaren Mehrbelastung des dienenden Grundstücks und ist daher zulässig. Auch ein Missbrauch im Hinblick auf die eingeräumte Dienstbarkeit ist auszuschließen, weil keine Schädigungsabsicht vorliegt und dem Beklagten die Beförderung dritter Personen nicht untersagt ist und auch nicht dem Zweck dient, um das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Unterlassungstitels zu beeinträchtigen.