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Zivilrecht

OGH: Verjährungsfrist für Rückforderung der Finanzierungsbeiträge nach § 17 WGG

§ 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch; dieser unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Rückforderung von Finanzierungsbeiträgen, Verjährungsfrist

GZ 5 Ob 22/08h, 14.05.2008
OGH: Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). § 20 Abs 1 WGG ordnet die Anwendung des § 27 MRG auf Miet- oder sonstige Nutzungsverträge nach dem WGG an. Dass in § 27 Abs 3 MRG nicht auch die Bestimmungen der §§ 13, 14 WGG angeführt sind, schadet nicht, weil sich bei verständiger Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergibt, dass die Rückforderungsregelung des § 27 Abs 3 MRG auch die gegen das WGG verstoßenden Entgelte umfasst. Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen (konkret acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstands: § 17 Abs 3 WGG), ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war. Auf das WGG transformiert hätte also § 27 Abs 3 dahin zu lauten: "Was entgegen den Bestimmungen der §§ 13 und 14 WGG geleistet wird ....". Die Leistung des hier gegenständlichen Finanzierungsbeitrags war aber zufolge § 14 Abs 1 WGG nicht unzulässig.
Festzuhalten ist also, dass der Rückforderungsanspruch des § 27 Abs 3 MRG alle aufgrund von Mietzinsbeschränkungen aller Art teilnichtigen Leistungen, auch solche nach dem WGG, erfasst, für die Rückforderung anderer Leistungen hingegen nicht nur der Rechtsweg zulässig ist, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über Kondiktionsansprüche - etwa nach § 1435 ABGB - anzuwenden sind. Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. Im konkreten Fall des Baukostenzuschusses nach § 14 Abs 1 WGG normiert § 17 Abs 1 WGG einen derartigen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt - mangels anderweitiger Regelung - der dreißigjährigen Verjährungsfrist. § 1486 Z 4 ABGB betrifft die Geltendmachung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ist also hier nicht anwendbar.

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