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Zivilrecht

OGH: Banksperre - Auszahlung des Sparbuchs erst durch Vorlage der Sterbeurkunde: Schenkung iSd 3 943 ABGB?

Eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB könnte nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen

20. 05. 2011
Gesetze: § 943 ABGB
Schlagworte: Schenkung, Erbrecht, Auszahlung des Sparbuchs erst durch Vorlage der Sterbeurkunde

GZ 6 Ob 53/08z, 08.05.2008
Der Erblasser übergab dem Beklagten sein Sparbuch. Der Beklagte verwahrte das Sparbuch zunächst bei sich. Am 7. 9. 2006 übergab er das Sparbuch Notar Dr. Hans Peter Zobl zur Verwahrung mit dem Auftrag, dieses an ihn selbst nach dem Ableben des Erblassers gegen Vorlage einer Sterbeurkunde auszufolgen.
Die klagende Partei begehrt die Herausgabe des Sparbuchs. Der Beklagte wendet ein, der Erblasser habe ihm das Sparbuch geschenkt. Die Schenkung sei unter der Auflage erfolgt, dass der Beklagte das Sparbuch erst nach dem Ableben des Erblassers realisieren könne.
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für eine Schenkung auf den Todesfall das Formerfordernis des Notariatsakts nicht erfüllt ist. Die Übergabe des Sparbuchs würde nur dann eine Schenkung iSd § 943 ABGB darstellen, wenn es sich dabei um eine "wirkliche Übergabe" handeln würde. Nach herrschender Rechtsprechung wird ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit d Notariatsaktsgesetz dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe iSd § 427 ABGB stattgefunden hat. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird daher grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass durch die vom Erblasser verfügte "Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben ermöglichte. Weil es sich bei einer "Banksperre" im vorliegenden Zusammenhang nicht um ein standardisiertes Institut handelt, sind Geltungsgrund und Inhalt dieser "Sperre" nicht eindeutig. Zu klären ist, ob es sich dabei um einen einseitigen Auftrag des Erblassers oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Bank handelte und ob und unter welchen Voraussetzungen diese Sperre gegebenenfalls wieder aufgehoben hätte werden können.
Die Rechtsprechung, wonach die Übergabe des Sparbuchs und gegebenenfalls Mitteilung des Losungsworts ausreicht, ist vor dem Hintergrund der üblichen Konstellation zu verstehen, dass damit dem Empfänger die Verfügung über das Sparguthaben ermöglicht wird, sodass diese Vorgangsweise eine "wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB darstellt. Die hier verfügte "Banksperre" unterscheidet sich aber von einer zeitlichen Bindung des Sparbuchs, weil sie - im Gegensatz zur Bindung - auch keine vorherige Auflösung allenfalls unter Verlust bestimmter in Anspruch genommener Zinsenvorteile ermöglicht (vgl § 32 Abs 8 BWG), sondern offenbar der Auszahlung schlechthin entgegensteht.
Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen.
Sollte die "Banksperre" demgegenüber noch einer nachträglichen, von der Vorlage des Sparbuchs allenfalls sogar unabhängigen Disposition des Erblassers unterlegen sein, so hätte er mit der bloßen Übergabe des Sparbuchs eine Konstruktion gewählt, bei der er zwar sich selbst der Behebungsmöglichkeit begab, aber dem Empfänger gerade nicht die gesamte dem Erblasser zustehende Rechtsposition übertrug, sondern erst mit seinem Tod die Verfügung über das Sparguthaben ermöglichen sollte. Dies wäre für eine "wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB aber nicht ausreichend. Bei einer derartigen Konstellation könnte die Übergabe allein die damit auch verbundene Warnfunktion zum Schutz vor Übereilung nicht erfüllen. Vielmehr hätte dann der Erblasser seinen Willen in einem Notariatsakt gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz dokumentieren müssen.
Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt. Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein.

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