Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient; dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Absolvierung des Masterstudiums auch Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe darstellt
GZ 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
OGH: Zum bisherigen Doktoratsstudium entsprach es gefestigter Rechtsprechung, dass Unterhalt nur dann zu gewähren ist, wenn der durchschnittliche Studienfortgang während des Magisterstudiums überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrads ein besseres Fortkommen erwarten lässt, das Doktoratsstudium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewähren würde.
Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um die Gewährung von Unterhalt für ein Doktoratsstudium, welches nunmehr nach der gesetzlichen Zielvorgabe des § 51 Abs 2 Z 12 UG 2002 eindeutig nur mehr der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und somit nur mehr sehr eingeschränkt der Berufsvorbereitung dient, sondern um ein Masterstudium, das nach der Vorgabe des § 51 Abs 2 Z 5 UG 2002 der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.
Die bisher zum Bakkalaureatsstudium (nunmehr Bachelorstudium) ergangenen Entscheidungen des OGH (6 Ob 122/06v; 6 Ob 141/07i) befassen sich nur mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen während des Bakkalaureatsstudiums ein Unterhaltsanspruch besteht, insbesondere damit, wie bei einem Bakkalaureatsstudium der angemessene Studienfortgang auch vor Ablauf der Studienhöchstdauer in Anbetracht des Fehlens einer Gliederung in Studienabschnitte überprüft werden könne. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums noch ein Unterhaltsanspruch für ein anschließendes Masterstudium zusteht.
Im Hinblick auf die Ansiedelung des Masterstudiums deutlich unterhalb des Doktoratsstudiums können die von der bisherigen Rechtsprechung für das Doktoratsstudium entwickelten Anforderungen nicht in voller Strenge auf das Masterstudium nach dem UG 2002 übertragen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient.
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Absolvierung des Masterstudiums auch Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe wie für Wirtschaftsprüfer darstellt.
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer erfüllt das Bakkalaureatsstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Graz im vorliegenden Fall nicht; dies wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten. Wenn das Erstgericht bei dieser Sachlage - gestützt auf eine Auskunft der Universität Graz - davon ausging, nach Absolvierung des Bachelorstudiums stünden dem Antragsteller lediglich verschiedene Positionen in Banken offen, sodass die anschließende Absolvierung des Masterstudiums eine deutliche Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten des Antragstellers mit sich bringe, ist dies nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, regelmäßig allgemeine Erfahrungsgrundsätze ausreichend sind.