Auch eine E-Mail ist als "dauerhafter Datenträger" iSd § 5d KSchG anzusehen
GZ 4 Ob 18/08p, 20.05.2008
OGH: Nach § 5d Abs 2 KSchG sind dem Verbraucher die Informationen über sein (allfälliges) Rücktrittsrecht "schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln." Wird diese Pflicht nicht erfüllt, so beträgt die Rücktrittsfrist nach § 5e Abs 3 KSchG drei Monate.
Diese Vorschrift soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie geht daher in Bezug auf die Form der Information über § 5c KSchG (Art 4 FernabsatzRL) hinaus. Nach den Gesetzesmaterialien ist grundsätzlich auch eine E-Mail als "dauerhafter Datenträger" anzusehen, wenn der Empfänger eine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann. Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten. Sie stimmt mit der Begriffsbestimmung in § 3 Z 4 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (BGBl I 62/2004) überein. Danach ist ein dauerhafter Datenträger "jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht." Bei einer E-Mail trifft das in der Regel zu.