Home

Zivilrecht

OGH: Informationspflichten gem § 5c KSchG

Eine irreführende und damit unlautere Geschäftspraktik bei der Erteilung einer Information über wesentliche Vertragspunkte iSv Art 6 RL-UGP bzw § 2 UWG wird im Regelfall auch die "Klarheit" und "Verständlichkeit" dieser Information iSv Art 4 Abs 2 FernabsatzRL bzw § 5c Abs 2 KSchG ausschließen

20. 05. 2011
Gesetze: § 5c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, Informationspflichten

GZ 4 Ob 18/08p, 20.05.2008
OGH: Mit den §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG wurde die Richtlinie 97/7/EG vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL) umgesetzt. Ihr Ziel ist es, den besonderen Risiken des Fernabsatzes zu begegnen. Der Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten und ein Rücktrittsrecht erreicht werden. Die Informationspflichten des § 5c KSchG dienen dem Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen; sie sollen dem Verbraucher den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihm eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen.
Daraus folgt, dass "Klarheit" und "Verständlichkeit" nicht auf den in der Revision genannten Bedeutungsinhalt reduziert werden können. Vielmehr muss die Information ganz allgemein so "erteilt" werden, dass sie vom Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen wird. Denn sonst kann sie ihre oben genannte Funktion nicht erfüllen. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist im Einzelfall nach der Maßfigur des durchschnittlich informierten und verständigen ("europäischen") Verbrauchers zu beurteilen. Wird ein solcher Verbraucher - wie hier - durch Angaben über die angebliche Unentgeltlichkeit der Dienstleistung darüber in Irrtum geführt, dass er in Wahrheit einen entgeltlichen Vertrag abschließt bzw abschließen soll, so besteht für ihn auch bei gehöriger Aufmerksamkeit kein Anlass, im Kleingedruckten oder "versteckt in AGB" nach Informationen über den Preis dieser Dienstleistung zu suchen. Von einer "klaren und verständlichen" Information über den Preis kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Insofern laufen die lauterkeitsrechtliche und die fernabsatzrechtliche Beurteilung daher tatsächlich parallel. Eine irreführende und damit unlautere Geschäftspraktik bei der Erteilung einer Information über wesentliche Vertragspunkte iSv Art 6 RL-UGP bzw § 2 UWG wird daher im Regelfall auch die "Klarheit" und "Verständlichkeit" dieser Information iSv Art 4 Abs 2 FernabsatzRL bzw § 5c Abs 2 KSchG ausschließen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at