Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte
GZ 1 Ob 251/07d, 10.06.2008
Die beiden Kläger sind gemeinsam Eigentümer von an einem Fluss (öffentliches Wassergut) liegenden Grundstücken. Sie brachten vor, dass ihre Liegenschaften ursprünglich unmittelbar an den Fluss angegrenzt hätten. In den letzten Jahrzehnten sei durch den Fluss sukzessive Erdreich angespült worden, sodass ihre Gebäude nun nicht mehr unmittelbar an den Fluss angrenzten und sich ein Uferstreifen im Ausmaß von rund 161 m2 gebildet habe. Die Kläger hätten daran gem § 411 ABGB originär Eigentum erworben.
OGH: Gem § 411 ABGB gehört das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspült, dem Eigentümer des Ufers. Diese nach hM nur für fließende Gewässer geltende Bestimmung enthält einen Fall des natürlichen Zuwachses zu einer Liegenschaft. Setzt das Gewässer am Ufer allmählich Erdreich ab, so verändert sich die Grenze des Ufergrundstücks.
Im vorliegenden Fall ist festgestellt, dass die strittige Grundfläche durch Anschüttung gebildet wurde, sodass eine Anwendung des § 411 ABGB schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
Unstrittig ist, dass die streitgegenständliche Grundfläche im Bereich eines 30-jährigen Hochwassers liegt, somit als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 3 WRG gilt. Derartige Flächen sind öffentliches Wassergut, sofern der Bund - wie hier - Eigentümer ist (§ 4 Abs 1 WRG), oder sobald er an solchen Flächen Eigentum erwirbt (§ 4 Abs 4 WRG). Die zitierten Bestimmungen des WRG ergeben somit eindeutig die sachenrechtliche Zuordnung der betreffenden Grundflächen zum Bund. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 oder Abs 4 WRG - hier iVm § 38 Abs 3 WRG - hindert den originären Eigentumserwerb an Grundflächen durch Anspülung iSd § 411 ABGB. Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte. Wenn das Gesetz bestimmte Grundflächen zu öffentlichem Wassergut erklärt (siehe: "... sind öffentliches Wasssergut ...", § 4 Abs 1 WRG; "... werden öffentliches Wassergut ...", § 4 Abs 4 WRG), ist insoweit von einer - jedenfalls teilweisen - Derogation des § 411 ABGB durch die genannten Bestimmungen des WRG auszugehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im Fall von öffentlichen Gewässern überhaupt noch ein Anwendungsbereich des § 411 ABGB verbliebe.