Das "wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen
GZ 5 Ob 260/07g, 14.05.2008
OGH: Strukturell betrachtet entspricht das Verfahren zur Durchsetzung der Pflichten des Verwalters auf Rechnungslegung, wie es in § 34 Abs 3 WEG vorgesehen ist, jenem der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung nach § 354 Abs 1 EO. Bei diesem Verfahrensabschnitt handelt es sich daher nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. §§ 7, 8a KO betreffen aber die Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen "Rechtsstreitigkeiten". Diese Bestimmungen sind nicht auf Exekutionsverfahren anzuwenden, weil hiefür in den §§ 10 bis 12a KO Sonderregelungen bestehen. Schon aus diesem Grund wird das "wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters unterbrochen. Inwieweit die Konkurseröffnung auf ein Verfahren zur zwangsweisen Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe von Bedeutung sein könnte, ist hier nicht zu beurteilen.