Einem Unterhaltsberechtigten kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen und auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichender Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennbar sind, es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eintreten wird
GZ 10 Ob 51/08k, 27.05.2008
Der Antragsteller hat zunächst die Handelsschule absolviert, in der Folge den Präsenzdienst abgeleistet und im Juni 2007 die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige erfolgreich abgelegt. Während der Zeit des Besuchs der Handelsakademie für Berufstätige hat er bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Im Wintersemester 2007/2008 begann er als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg mit dem Bachelorstudium der Studienrichtung Kommunikationswissenschaften.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrags und wendet im Wesentlichen ein, sein Sohn sei selbsterhaltungsfähig und habe in den letzten fünf Jahren auch tatsächlich verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Ein Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht sei aufgrund der Möglichkeit eines Fernstudiums und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium nicht eingetreten.
OGH: Auszugehen ist davon, dass der positive Abschluss der Handelsschule grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers geführt hat. Der Antragsteller war auch in der Folge tatsächlich fünf Jahre lang berufstätig und hat dadurch unbestritten die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel aus eigenen Kräften erworben. Auch wenn die vom Antragsteller neben dieser Berufstätigkeit absolvierte Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige vom Rekursgericht durchaus zutreffend nicht als zweiter Bildungsgang, sondern bloß als weiterführende Berufsausbildung mit gleichem Bildungsinhalt bei verschiedener Bildungshöhe gewertet wurde, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen hat.
Auch von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es kann daher die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung, wonach ein Vater auch nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes (Studium) beizutragen hat, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist, und damit der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinausgeschoben wird, nicht ohne weitere Einschränkungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Eintritt in das Erwerbsleben als selbsterhaltungsfähig iSd § 140 Abs 3 ABGB gilt, sodass die Unterhaltspflicht der Eltern erloschen ist. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. Die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben. Nach der Rechtsprechung kommt es aber nicht bereits dadurch zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, dass jemand, aus welchen Gründen auch immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch eine weitere Ausbildung ersetzen will. Eine Berufswahl gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, kann dem bereits selbsterhaltungsfähigen Unterhaltsberechtigten vielmehr nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden, wenn die angestrebte Ausbildung ein besseres Fortkommen im neuen Beruf erwarten lässt. Es kann daher eine bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren gehen und es können die Unterhaltspflichten der Eltern wieder aufleben, wenn sich der Unterhaltsberechtigte nach abgeschlossener Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen. Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen, wobei es ausreicht, dass die künftige Verbesserung der beruflichen Position des Unterhaltsberechtigten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist. Weiters bedarf es nach der Rechtsprechung einer besonderen Eignung des Unterhaltsberechtigten für den gewählten Beruf. Gerade in den Fällen, in denen - wie hier - nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen ist, muss auch gefordert werden, dass die Finanzierung einer weiteren Ausbildung des Unterhaltsberechtigten jedenfalls auch den Eltern ihren Lebensverhältnissen entsprechend zugemutet werden kann. Wesentlich ist dabei, ob ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. In der Entscheidung 1 Ob 158/07b hat der OGH erst jüngst diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dahin zusammengefasst, dass einem Unterhaltsberechtigten dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen und auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden kann, wenn auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichender Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennbar sind, es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eintreten wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und die Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten andererseits bilden in einem solchen Fall ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiter bestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden können, umso geringer ist die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren. Der Umstand, dass der Antragsteller bereits seit fünf Jahren selbsterhaltungsfähig ist, schließt daher im Sinne der dargelegten Ausführungen einen Unterhaltsanspruch für die Dauer der Zweitausbildung nicht von vornherein aus. Der Antragsteller hat das Studium der Kommunikationswissenschaften unverzüglich nach Absolvierung der Reife- und Diplomprüfung aufgenommen, sodass sich die Frage der "Überlegungs- oder Korrekturfristen" beim Antritt eines Studiums nicht stellt.