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Zivilrecht

OGH: StEG - Zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft bei Freispruch nach § 336 StPO

Der fehlende Hinweis auf einen Freispruch gem § 336 StPO in der Bestimmung des § 3 Abs 2 Satz 2 StEG stellt eine Gesetzeslücke dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 2 Satz 2 StEG, § 336 StPO, § 259 Z 3 StPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ausschluss, Minderung, Rechtfertigung

GZ 1 Ob 257/07m, 06.05.2008
Im Zuge des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, die in den Haftverhandlungen jeweils unter Rechtsmittelverzicht des Klägers verlängert wurde. Nachdem ein Freispruch gefällt wurde, begehrt der Kläger nunmehr eine Entschädigung mit der Begründung, dass die Haft ungerechtfertigt gewesen sei. Von den Vorinstanzen wurde dem Begehren aufgrund der festgestellten Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit stattgegeben. Die Haftung der beklagten Partei sei weder auszuschließen, noch zu mindern, weil die Haft zwar gesetzmäßig, aber ungerechtfertigt gewesen sei.
OGH: Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 sieht keine Möglichkeit für die Berücksichtigung der Verdachtslage bei der Frage nach dem Ausschluss oder Einschränkung des Ersatzanspruches im Falle eines Freispruchs nach § 336 StPO vor, weil dieser einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten ist. Es würde den Bestimmungen der EMRK widersprechen, wenn trotz eines rechtskräftigen Freispruchs der Fortbestand der Verdachtslage geprüft werden würde. Die Bestimmung des § 3 Abs 2 Satz 2 StEG ist daher analog auf Freisprüche gem § 336 StPO anzuwenden, weil in diesem Fall eine Gesetzeslücke vorliegt. Für die Rechtfertigung einer verhängten Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unerlässlich. Fehlt dieser, ist weder die Untersuchungshaft zu rechtfertigen noch eine Minderung der Haftentschädigung.

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