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Zivilrecht

OGH: Berechnung des Schadens nach Vernichtung eines Gebäudes durch einen Brand, die gleichzeitig zu einer Wertsteigerung des nun unbebauten Grundstücks führt

Die durch das schädigende Ereignis bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; nicht nur das Gebäude, sondern auch die gesamte Liegenschaft ist "beschädigtes Gut", dessen Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen ist

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, vernichtetes Gebäude, Wertsteigerung der Liegenschaft, Vorteilsausgleich, objektiv-abstrakte Berechnung

GZ 2 Ob 176/07g, 29.05.2008
Der Beklagte verursachte durch unvorsichtiges Hantieren mit Knallkörpern in der "A***** H*****" in Radstadt einen Brand, durch den das um 1900 errichtete Gebäude vernichtet wurde. Die Eigentümerinnen hatten die Umwidmung der Liegenschaft von Grünland/ländliche Gebiete, Grünland/Immissionsschutzstreifen und Gewerbegebiet in Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (0,85 ha) und Handelsgroßbetriebe (1,13 ha) erwirkt. Da eine Nutzung iSd Umwidmung erst nach Abriss der "A***** H*****" möglich gewesen wäre, lag der Verkehrswert der Liegenschaft mit diesem Gebäude unter jenem, den sie ohne Gebäude gehabt hätte.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, ein Gebäude habe keinen vom Wert des Grundstücks losgelösten selbständigen Wert. Auszugehen sei vom Wert der gesamten Liegenschaft, der sich durch den Brand nicht verringert habe. Eine zusätzliche Geldleistung würde zu einer objektiven Bereicherung führen, die schadenersatzrechtlich nicht vertretbar sei.
OGH: Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der "Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wurde eine Sache völlig zerstört und beruhte das Verhalten des Schädigers auf leichter Fahrlässigkeit, so ist nach § 1332 ABGB der gemeine Wert der Sache zu ersetzen. Dieser besteht iSd § 305 ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also im Verkehrswert. Der gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert gefunden werden. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert hingegen nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache. Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert kann daher erst maßgeblich sein, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden und aus diesem Grund für die zerstörte Sache kein Verkehrswert ermittelt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beklagte bloß leichte Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Der von ihm verursachte Schaden ist daher nach § 1332 ABGB zu bestimmen. Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB und ist daher auch "Sache" iSd § 1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (§ 297 ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln des Beklagten vernichtet worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann sich der Anspruch auf Geldersatz aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren; besteht doch bei lebensnaher Betrachtung kein Markt, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Da die "A***** H*****" nicht zur Erzielung von Erträgnissen verwendet wurde, kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht. Für die Schadensberechnung können somit nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.
Wie stets, wenn eine gebrauchte Sache zerstört wurde, deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich ist, stellt sich dabei das Problem des Abzugs "Neu für Alt". Der durch die Errichtung eines neuen Gebäudes entstehende Vermögensvorteil würde zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen. Ein Abzug "Neu für Alt" ist daher dann geboten, wenn das neu errichtete Gebäude dem Geschädigten mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bieten würde, als das zerstörte Gebäude noch geboten hätte.
Der soeben erwähnte Ausgleichsgedanke erfordert aber auch, dass die durch das schädigende Ereignis bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt wird. Dem steht die Auffassung nicht entgegen, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind. Sofern man den Ersatz der Herstellungskosten nicht ohnehin der subjektiv-konkreten Schadensberechnung zuordnen will - dieser Frage ist hier nicht näher nachzugehen -, muss nämlich beachtet werden, dass nicht nur das Gebäude, sondern auch die gesamte Liegenschaft "beschädigtes Gut" ist, dessen Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen ist.

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