Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein
GZ 9 ObA 146/08y, 29.10.2008
OGH: Der Wortlaut des § 109 Abs 3 ArbVG geht eindeutig dahin, dass durch einen Sozialplan nur die Folgen, die sich aus einer der im § 109 Abs 1 ArbVG genannten Maßnahmen ergeben, abgefedert werden sollen. Demnach ist die Betriebsänderung als solche grundsätzlich kein Regelungsgegenstand des Sozialplans. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung kann - ungeachtet der getroffenen Vereinbarung - Inhalt einer Betriebsvereinbarung nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde.