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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Rechtsnachfolgers nach § 31 Abs 4 WRG

Nur wenn der Kostenersatz von sämtlichen nach § 31 Abs 1 WRG solidarisch verpflichteten Verursachern nicht hereingebracht werden kann, trifft den Rechtsnachfolger iSd § 31 Abs 4 WRG eine subsidiäre Haftung

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 Abs 1 WRG, § 31 Abs 4 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Haftung, Verunreinigung, Kostenersatz, Liegenschaftseigentümer, Rechtsnachfolger

GZ 1 Ob 65/08b, 06.05.2008
Gegenstand der Rechtssache ist die Frage, wen der Kostenersatz für die Sanierung einer mit Mineralöl kontaminierten Liegenschaft trifft. Dieses Grundstück wurde von der GmbH & Co KG, die einen Mineralölhandel betrieben hatte, an eine Bauträger GmbH weiterveräußert, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, woraufhin die Liegenschaft vom Masseverwalter an eine Immobilien GmbH verkauft wurde, die nunmehr gemäß § 31 Abs 4 WRG zum Kostenersatz herangezogen werden soll. Diese bringt als Antragstellerin vor, die Liegenschaft im Zuge des Konkursverfahrens lastenfrei erworben zu haben und mangels Haftung des Rechtsvorgängers nicht zum Ersatz der Sanierungskosten herangezogen werden zu können.
OGH: Aus der Bestimmung des § 31 Abs 4 WRG geht nicht hervor, ob die Haftung des Rechtsnachfolgers nur dann eintritt, wenn auch den Rechtsvorgänger eine Haftung trifft, und auf welchen Zeitpunkt die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis abstellt. Zur Klarstellung des Gesetzeszweckes ist auf die Gesetzesmaterialien abzustellen, aus welchen sich ergibt, dass die Haftung des Rechtsnachfolgers der Verhinderung von Missbräuchen dienen soll, die darin liegen könnten, dass sich der Liegenschaftseigentümer durch die Übertragung des Eigentums auf einen Dritten seiner Haftung entzieht. Die Verwertung einer Liegenschaft im Rahmen eines Konkursverfahrens stellt jedoch keinen solchen Missbrauch zum Zweck der Verhinderung einer verwaltungsrechtlichen Haftung dar. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers oder Rechtsnachfolgers iSd § 31 Abs 4 WRG ist subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn der Kostenersatz von allen nach § 31 Abs 1 WRG solidarisch verpflichteten Verursachern nicht erlangt werden kann.

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