Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus
GZ 1 Ob 83/08z, 06.05.2008
Die Beklagte gewährte einer GmbH einen Kredit über 8 Mio ATS, zu dessen Besicherung die Klägerin zwei in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verpfändete; auf diesen Liegenschaft(santeil)en wurde zu Gunsten der Beklagten eine Simultanhöchstbetragshypothek von 5 Mio ATS einverleibt.
OGH: Nach stRsp besteht - unabhängig von § 25c KSchG - eine allgemeine Pflicht des Kreditgebers, einen potenziellen Interzedenten vor dem drohenden Risiko zu warnen, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat. Eine bloße Voraussehbarkeit löst aber die von der Klägerin angesprochene Aufklärungspflicht eines Kreditgebers (noch) nicht aus.