Es besteht kein Unterschied im Hinblick darauf, ob der Verwender einer Vertragsklausel, die in einem Vertragsformblatt Verwendung findet, diese EDV-mäßig oder in seinem Gedächtnis speichert und bei Vertragsabschluss schriftlich fixiert
GZ 7 Ob 89/08a, 23.04.2008
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Konventionalstrafe, die in Form einer Vertragsklausel in dem mit der beklagten Speditionsgesellschaft abgeschlossenen Transportvertrag für den Fall einer Neutralitätsverletzung vorgesehen war. Die beklagte Partei wandte ein, die betreffende Nebenbedingung sei erst nach der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile in einem Postskriptum angeführt und daher nicht Teil der Vereinbarung geworden.
OGH: Weder der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch jener der Vertragsformblätter ist gesetzlich definiert. In beiden Fällen sind darunter Vertragsbedingungen zu verstehen, die von einer der Vertragsparteien vorformuliert wurden und dem Vertragsabschluss zugrunde gelegt werden. Nicht erfasst sind hingegen solche Vertragsbedingungen, die nur für den Einzelfall ausgehandelt wurden und darüber hinaus keine Wirkung entfalten. Vielmehr muss die Vertragsbedingung für den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein. Das Kriterium, dass es sich um eine vorformulierte Vertragsklausel handeln muss, ist etwa erfüllt, wenn deren Wortlaut EDV-mäßig gespeichert ist oder auch aus dem Gedächtnis laufend wiederhergestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in diesem Sinne eine Speicherung im Kopf des Verwenders genüge, zutreffend.