Home

Zivilrecht

OGH: Ist für die Ersitzung eines Wegerechts neben der Gutgläubigkeit der Organe einer juristischen Person auch die Gutgläubigkeit allfälliger Besitzmittler vorausgesetzt?

Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich, um zugunsten einer juristischen Person ein Wegerecht zu erwerben

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Wegerecht, juristische Person, Organ, Besitzmittler

GZ 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
OGH: Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz sowie Besitzwille. Juristische Personen treten auch auf dem Gebiet des Besitzes durch ihre Machthaber, dh durch ihre gesetz- oder satzungsmäßigen Organe auf. Der Besitz juristischer Personen wird grundsätzlich nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der für sie handelnden Organe beurteilt. Deren guter Glaube ist zur Ersitzung eines Wegerechts erforderlich. Bei juristischen Personen tritt neben deren Organen oftmals die Figur des Besitzmittlers in den Vordergrund. So hat das Land Salzburg als Eigentümer des Seegrundstücks gewisse Rechte daran Einzelnen zugewiesen, indem es mit diesen Pachtverträge abgeschlossen hat. Damit übte das Land seinen Sachbesitz am Seegrundstück durch seine Pächter aus. Diese sind Besitzmittler, somit selbständige Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes. Die Wirkung der Vermittlung des Sachbesitzes kommt in einem solchen Fall nicht nur für die Erhaltung des Besitzes in Frage, sondern gegebenenfalls auch für neuen Besitzerwerb wie etwa für die Ersitzung eines Wegerechts. Neben den Pächtern kommen als Mittelspersonen auch deren Familienmitglieder und Gäste in Betracht, wobei es auf die Unterscheidung, ob es sich bei diesen Personen um Stellvertreter oder Gehilfen handelt, nicht ankommt. Einzig entscheidend ist, ob eine Hilfsperson bei der Ausübung des Besitzwillens für die juristische Person mitwirkt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, neben den Organen des Landes Salzburg müssten auch die beklagten Pächter der Seegrundstücke bzw die sonstigen Nutzer guten Glaubens gewesen sein, um zugunsten des Landes Salzburg ein Wegerecht zu ersitzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH.
Ist ein Bestandgeber eine natürliche Person, besteht kein Zweifel, dass die Besitzausübung in Form eines Wegerechts durch den Bestandnehmer zum Erwerb des Wegerechts für den Bestandgeber führen kann, sofern der Bestandnehmer redlich ist; die Bösgläubigkeit des Bestandnehmers ist in einem solchen Fall dem Bestandgeber zuzurechnen und steht der Ersitzung entgegen. Es entspricht also stRsp, dass auch beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein müssen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at