Wird fremdes Recht nicht ausreichend ermittelt, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt
GZ 4 Ob 232/07g, 08.04.2008
Im vorliegenden Fall ist chinesisches Recht anzuwenden. Die Vorinstanzen begnügten sich mit einem Verweis auf den Gesetzestext von 1990.
OGH: Gem § 3 IPRG ist, soweit fremdes Recht maßgebend ist, dieses von Amts wegen anzuwenden; gem § 4 Abs 1 IPRG ist es von Amts wegen zu ermitteln, wobei zulässige Hilfsmittel hiefür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Richter sohin von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Wie sich der Richter diese notwendige Kenntnis des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen. Ein Verweis auf die Rechtslage von 1990 reicht im Hinblick auf die gerade im Familienrecht häufigen Änderungen iZm gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbrüchen allerdings nicht aus.
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels sind daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.