Besteht eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich - wie dies Schneefall, Glätte und Eis iVm Abschüssigkeit darstellen -, so hat der den Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körperlichen Integrität (§ 1325 ABGB) entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder (wenn ihm dies wegen der frühen Morgenstunde zu beschwerlich ist) dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle, wie sie standardmäßig angeboten und verwendet werden, zur Verfügung steht
GZ 2 Ob 78/08x, 28.04.2008
Die Klägerin kam am 2. 1. 2004 gegen 6.00 Uhr früh als Zeitungsausträgerin anlässlich der Zustellung der Tageszeitung im Bereich der Hauszufahrt der Beklagten auf Grund winterlicher Verhältnisse und mangelnder Streuung zu Sturz und verletzte sich hiebei schwer (mehrere Brüche). Die Beklagte war seit 1. 12. 1987 Abonnentin der Tageszeitung, wobei die Zustellung stets vereinbarungsgemäß durch verlagseigene Austräger erfolgte. Die Zeitung wurde von diesen Zeitungsausträgern, so auch von der Klägerin, immer vor die Haustüre gelegt, da der Postkasten nur mit einem Schlüssel zu öffnen war.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Sie bringt dazu insbesondere vor, dass es die Beklagte, die ausdrücklich eine Zustellung der Zeitung in den frühen Morgenstunden gewünscht habe, unterlassen habe, für die erforderliche Räumung bzw Streuung der Hauszufahrt zu sorgen.
OGH: Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt. Das Berufungsgericht hat iSd Grundsätze zutreffend die Schutzwirkungen aus dem Abonnementvertrag zugunsten der Klägerin als Zustellerin zur Anwendung gebracht und bejaht.
Da die Beklagte (schon über eineinhalb Jahrzehnte) Abonnentin einer täglich in den frühen Morgenstunden ausgelieferten Tageszeitung war, trafen sie nicht bloß als Eigentümerin der Liegenschaft jedenfalls für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr die in § 93 Abs 1 StVO näher umschriebenen Anrainerpflichten, sondern überdies aus dem genannten Vertrag erfließende Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Verpflichtung zur Freihaltung und Streuung von (Zugangs-)Wegen besteht hiebei nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber dritten Personen, sofern der räumliche Kontakt mit solchen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und der Vertragspartner ein unmittelbares eigenes Interesse an diesen Personen hat oder selbst gegenüber diesen Personen fürsorgepflichtig ist. Derartiges muss bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung, wie sie landesweit von zahlreichen Zeitungsvertreibern angeboten wird, im Bezug auf den die Morgenzustellung ausführenden Austräger angenommen werden. Besteht eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich - wie dies Schneefall, Glätte und Eis iVm Abschüssigkeit darstellen -, so hat der diesen Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körperlichen Integrität (§ 1325 ABGB) entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder (wenn ihm dies wegen der frühen Morgenstunde zu beschwerlich ist) dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle, wie sie standardmäßig angeboten und verwendet werden, zur Verfügung steht. Durch eine solche - vertragliche - Verkehrssicherungspflicht werden weder die sonst maßgeblichen Zumutbarkeitskriterien überspannt noch wird die Risikoüberschaubarkeit unzumutbar erweitert.
Wenn ihr eine solche Hauszustellung - in kritischer Jahreszeit - wegen der damit einhergehenden Nebenpflichten zu beschwerlich war, hätte sie dem entweder im Sinne einer der aufgezeigten Alternativen (Briefkasten bzw Zeitungsrolle) Rechnung tragen oder etwa auf eine Postzustellung tagsüber umstellen müssen.