Wird eine Frist unangemessen kurz bemessen, führt deren Ablauf nicht zur Beendigung der Bindung desjenigen, der diese Frist gesetzt hat
GZ 3 Ob 17/08h, 10.04.2008
Zwischen dem Verlassenschaftskurator und der beklagten GmbH wurde ein Kaufvertrag über Antiquitäten und Altwaren unter Vorbehalt der abhandlungsbehördlichen Genehmigung des Vertrages geschlossen. Erst Monate später wurde dem Kaufvertrag durch das Verlassenschaftsgericht die Genehmigung erteilt. Die beklagte Partei erachtete sich jedoch nicht mehr an das Geschäft gebunden und erklärte ihren Rücktritt, da einzelne Gegenstände aus dem Nachlass nicht mehr vorhanden waren und die beklagte Partei an einer raschen Übergabe interessiert war. Zwischen den Streitteilen wurde daraufhin ein Kaufvertragsnachtrag vereinbart, der einen reduzierten Kaufpreis vorsah, welcher jedoch gerichtlich nicht genehmigt wurde. Die klagende Partei begehrt nunmehr die Zahlung der Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis, weil der Kaufvertragsnachtrag mangels Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht nicht wirksam geworden sei. Dem hielt die beklagte Partei den Wegfall der gemeinsamen Geschäftsgrundlage infolge der langen Dauer bis zur abhandlungsgerichtlichen Genehmigung entgegen sowie das Erlöschen des Vertrages nach § 865 ABGB wegen Fristablauf.
OGH: Eine Veräußerung und Verpfändung von Fahrnissen, die aus der Verlassenschaft stammen, ist nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig, sodass in Ermangelung einer solchen, der Kaufvertragsnachtrag keine Wirkung entfalten konnte. Der Rücktritt von einem Vertrag setzt voraus, dass dieser wirksam zustande gekommen ist. Wird gleichzeitig auch behauptet, dass der Vertrag wegen Fristablauf gemäß § 865 ABGB nicht zustande gekommen ist, schließt dies den Einwand des Vertragsrücktritts aus. Inwieweit eine zur Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Jene Rechtsprechung, die iVm der Fristsetzung nach § 918 ABGB ergangen ist, kann in diesem Fall jedoch nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmung die Säumigkeit eines Vertragspartners behandelt. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht erfordert üblicherweise eine Dauer von zwei bis drei Monaten, sodass eine Frist von vier bis sechs Wochen keinesfalls als angemessen anzusehen ist. Mangels einer wirksamen Befristung ist somit davon auszugehen, dass der ursprüngliche Kaufvertrag, welcher eine gerichtliche Genehmigung aufweist, zustande gekommen ist.