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Zivilrecht

OGH: Unterhalt gem § 140 ABGB - Notwendigkeit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung?

Der Unterhaltspflichtige ist darauf anzuspannen, eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung - ungeachtet der fünfjährigen Frist des § 41 Abs 2 EStG - jährlich zu beantragen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Arbeitnehmerveranlagung, Lohnsteuerrückvergütung, jährlich

GZ 7 Ob 97/08b, 15.05.2008
OGH: Nach § 140 Abs 1 ABGB hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Diese im Gesetz vorgesehene Anspannung des Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt. Der Anspannungsgrundsatz ist als eine Art Missbrauchsvorbehalt für jene Fälle zu sehen, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind somit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Nach herrschender Meinung ist auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich - wie auch die Verschuldensfrage - jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm mögliche Einkommen nach stRsp iSd Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Rekursgerichts, dem Vater sei die Ausschöpfung der im EStG vorgesehenen fünfjährigen Frist für die Stellung eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung einzuräumen, nicht geteilt werden. Wie der Revisionsrekurswerber richtig aufzeigt, ist mit einer solchen Antragstellung, die dem Vater wegen seiner regelmäßigen saisonbedingten Arbeitslosigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Einkommenszuwachs verschafft, kein besonderer Aufwand verbunden. Dem Vater ist es ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich, eine - angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich mit etwa 1.000 EUR anzunehmende - Einkommenssteuerrückvergütung zu bekommen. Er hat, um sich diesen also leicht zu erlangenden Einkommenszuwachs zu sichern, zwar gem § 41 Abs 2 EStG nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums jeweils fünf Jahre lang Zeit. Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber allerdings geltend gemacht, dass ein pflichtbewusster rechtschaffener Familienvater in der Lage dessen Vaters diese Frist nicht ausschöpfen, sondern vielmehr jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen werde, um sein Leistungsvermögen auszuschöpfen. Da Steuerrückvergütungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm tatsächlich zufließen, und der betreffende Einkommenszuwachs nach der Rechtsprechung (nur) auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen ist, könnte sonst der Fall eintreten, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, das noch vor Antragstellung selbsterhaltungsfähig wird, mehrere Jahre lang nicht an der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen partizipierte. Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber daher geltend, dass ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Unterhaltspflichtiger eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung in der Regel jährlich zu beantragen hat.

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