Allgemeine Ausführungen
GZ 1 Ob 40/08a, 03.04.2008
OGH: Maßstab für den Inhalt einer Entscheidung nach § 177a ABGB ist allein, welcher Elternteil zur Übernahme der alleinigen Obsorge besser geeignet ist und welche Entscheidung dem Wohl der Kinder besser dient. Das Wohl des Kindes hat stets im Vordergrund zu stehen, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Unabhängig vom Wohl des Kindes hat kein Elternteil ein Vorrecht auf dessen Pflege und Erziehung. Bei der Entscheidung sind neben den materiellen Interessen an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung zu berücksichtigen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
Dass auch das Verhalten des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein kann, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet, entspricht stRsp. Scheidungsursachen haben hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Obsorgeentscheidung.
Dem Revisionsrekursvorbringen, die Pflege und Erziehung der Kinder werde infolge der vollen Berufstätigkeit des Vaters offensichtlich vornehmlich durch den (benachbart lebenden) väterlichen Großvater vorgenommen werden, ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, ob ein Elternteil einer Beschäftigung nachgeht oder nicht, keine Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten zur Betreuung eines Kindes zulässt. Wenngleich auch die Betreuungsmöglichkeiten bei Obsorgeentscheidungen zu berücksichtigen sind und grundsätzlich die Pflege durch einen Elternteil der Fremdpflege (auch durch die Großeltern) vorzuziehen ist, ist es zulässig, dass der pflegende Elternteil seine Aufgaben teilweise an Dritte (wie etwa im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung in der Schule) überträgt, wenn ihm nur die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung erhalten bleibt.