Eine "Insichverständigung" bei Vorliegen von Personenidentität von Pfandbesteller und Organ des Drittschuldners erfüllt die Voraussetzungen des § 452 ABGB
GZ 3 Ob 22/08v, 10.04.2008
Der Beklagte unterfertigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Holding GmbH Pfandverträge, mit welchen er seinen Anteil an der GmbH als auch seine Kommanditanteile an den Tochtergesellschaften, deren Alleingesellschafter wiederum die GmbH ist, verpfändet wurde. Ergänzt wurden diese Verträge durch den Zusatz, dass die Verpfändung von der GmbH zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Nach Konkurseröffnung über die Unternehmen wurden die mit diesen Pfandrechten besicherten Kredite seitens der klagenden Partei zur Zahlung fällig gestellt. Gegen die in Folge erhobene Pfandrechtsklage brachte der Beklagte unter anderem vor, dass eine wirksame Verpfändung mangels Einhaltung des dafür erforderlichen Publizitätsaktes nicht erfolgt sei.
OGH: Sowohl bei der Verpfändung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH als auch an einer Personengesellschaft müssen die Publizitätserfordernisse des § 452 ABGB eingehalten werden. Diese Geschäftsanteile gelten als Gesamtrechte mit einer Gesellschaft als Drittschuldner eigener Art und sind als bewegliche Sachen iSd § 452 ABGB zu qualifizieren sind. Eine Verständigung der Gesellschaft als Drittschuldnerin über die Verpfändung reicht dabei völlig aus, um diesem Öffentlichkeitserfordernis zu genügen, wobei diese nur eine alternative Möglichkeit darstellt. Das Erfordernis der Publizität ist im Falle einer Einmanngesellschaft erfüllt, wenn der Pfandbesteller als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer seinen Geschäftsanteil verpfändet und diese Verpfändung auch im Namen der Gesellschaft zustimmend zur Kenntnis nimmt. Eine Interessenskollision liegt in diesem Fall nicht vor. Das gleiche gilt auch für die wirksame Verpfändung von Kommanditanteilen.