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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung im Falle der Versteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile

Das an einem Miteigentumsanteil bestehende Vorzugspfandrecht sichert nur jene Forderungen, die sich auf diesen Anteil beziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 WEG, § 216 Abs 1 Z 3 EO
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Vorzugspfandrecht, Aufschlüsselung, ordnungsgemäße Anmeldung

GZ 3 Ob 278/07i, 10.04.2008
Im Zuge eines gemeinsamen Zwangsversteigerungsverfahrens gelangten drei Liegenschaftsanteile jeweils mit der grundbücherlichen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum aufgrund von Klagen der betreibenden Eigentümergemeinschaft gem § 27 Abs 2 WEG 2002 zur Veräußerung. Unstimmigkeiten ergaben sich im Zuge der Verteilung des Meistbots, nachdem die Liegenschaftsanteile mit Pfandrechten in unterschiedlicher Weise belastet waren. Fraglich war dabei, ob die betreibende Partei das von ihr behauptete Vorzugspfandrecht hinsichtlich eines Anteils, dem in weiterer Folge keine Wohnung mehr zugeordnet wurde, ordnungsgemäß angemeldet hat. Die betreibende Partei vertrat die Ansicht, dass der auf diesen Anteil entfallende Verkaufserlös verhältnismäßig den übrigen Anteilen zuzuschlagen sei, weshalb ihr die gesamte Verteilungsmasse vorrangig zustehe.
OGH: Gem § 27 WEG besteht an jedem Miteigentumsanteil ein gesetzliches Vorzugspfandrecht, dessen Ausmaß durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmt wird. Allerdings wird dieses nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss ordnungsgemäß angemeldet werden, indem alle anspruchsbegründenden Tatsachen schlüssig dargelegt werden. Für den Fall, dass mehrere Wohnungseigentumsobjekte oder Miteigentumsanteile versteigert werden, ist eine präzise Aufschlüsselung der Forderungen, die auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte bzw Miteigentumsanteile entfallen, erforderlich. Diese Aufschlüsselung kann auch durch die Anmerkung der Klage gemäß § 27 nicht ersetzt werden. Die ordnungsgemäße Anmeldung bildet die Grundlage für die Verteilung des Versteigerungserlöses. Erfolgt daher eine unvollständige Anmeldung scheidet diese Forderung aus der Meistbotsverteilung aus.

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