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Zivilrecht

OGH: Haftung des Fondsmanagers gegenüber den Anlegern

Anteilinhaber können einen Dritten - sei es nun ein Dienstnehmer der Kapitalanlagegesellschaft oder ein selbständiger Dritter iSd § 3 Abs 3 Satz 1 InvFG - wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen; derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die Kapitalanlagegesellschaft zu richten, die sich gegebenenfalls beim betreffenden Dritten, der sich (nur) ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen bzw daran mitzuwirken, regressieren kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 3 InvFG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fonds, Haftung des Fondsmanagers für fehlerhaftes Fondsmanagement

GZ 1 Ob 43/08t, 03.04.2008
Eine Kapitalanlagegesellschaft iSd InvFG legte im Frühjahr 2000 einen Kapitalanlagefonds auf und beauftragte die beklagte Bank mit dem Fondsmanagement, für das bei der Beklagten ein bestimmter Mitarbeiter verantwortlich war. Dieser führte mit dem Kläger ein Gespräch über einen allfälligen Erwerb von Anteilen an diesem Fonds. Dabei erklärte er, er sei von der Beklagten zum Fondsmanager bestellt worden; dass bei einem Erwerb von Fondsanteilen ein Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen, nämlich der Kapitalanlagegesellschaft, begründet werden sollte, erfuhr der Kläger erst im Lauf dieses Prozesses.
Sein Schadenersatzbegehren stützt der Kläger im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte entgegen den Angaben im von ihr aufgelegten Prospekt und den Zusagen des Bankmitarbeiters die Anlagestrategie geändert und damit den schweren Wertverlust des Fonds verursacht habe. Auf eine Haftung der Beklagten wegen eines "gewöhnlichen"Beratungsfehlers beruft sich der Kläger nicht.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation, da Vertragspartnerin des Klägers die Kapitalanlagegesellschaft sei; als Fondsmanagerin hafte sie dem Kläger nicht für eine allenfalls fehlerhafte Fondsgebarung. Das Fondsmanagement habe den Angaben im Prospekt und den Fondsbestimmungen entsprochen, insbesondere dem Grundsatz der Risikostreuung. Der Schaden sei nicht durch ein verfehltes Fondsmanagement, sondern durch Kurseinbrüche an allen Börsen entstanden.
OGH: Zu Recht sind die Vorinstanzen der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, dass sich aus § 3 Abs 3 InvFG eine unmittelbare Haftung des Fondsmanagers gegenüber den Anteilinhabern ergebe, wenn durch verfehltes Fondsmanagement das Fondsvermögen geschmälert wird. Das Gesetz selbst trifft dazu keine ausdrückliche Aussage, sondern äußert sich lediglich zur Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für Pflichtverletzungen eines Dritten, dessen sie sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds bedient hat. Dazu ordnet das Gesetz in § 3 Abs 3 InvFG an, dass die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gem § 3 Abs 1 zweiter Satz durch eine solche Vereinbarung nicht berührt werden, und die Kapitalanlagegesellschaft für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln haftet.
Der Revisionswerber meint nun, dass eine solche gesetzliche Anordnung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es lediglich um eine Haftung für fremdes Verhalten iSd § 1313a ABGB gegangen wäre, die sich ohnehin schon aus allgemeinen Regeln ergäbe; wegen der ausdrücklichen Festschreibung der Haftung der Kapitalanlagegesellschaft liege vielmehr die Interpretation nahe, dass es zu einem Schuldeintritt des Dritten komme. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte mit der erörterten Formulierung nur klargestellt werden, dass durch eine solche Übertragung weder die Pflichten noch die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Anteilinhabern eingeschränkt werden können. Auch in der Literatur wird vertreten, dass durch § 3 Abs 3 letzter Satz InvFG eine Erfüllungsgehilfenhaftung iSd § 1313a ABGB normiert werde. Selbst der Revisionswerber gesteht zu, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte - gegenüber seinem Vertragspartner - Ansprüche aus eigenem Vertrag hat. Er vermag allerdings nicht zu begründen, aus welchen Erwägungen gerade Anteilinhabern nach dem InvFG (ausnahmsweise) zwei Haftende zur Verfügung stehen sollten. Diese können sich - auch bei einem Fehlverhalten eines externen Fondsmanagers - mit ihren Ersatzansprüchen an die Kapitalanlagegesellschaft halten. Warum gerade in diesem Rechtsbereich eine Schadenersatzhaftung des unmittelbaren Vertragspartners nicht ausreichen sollte und entgegen allgemeinen Grundsätzen auch den Erfüllungsgehilfen des unmittelbaren Vertragspartners eine Schadenersatzhaftung treffen sollte, ist nicht zu erkennen. Eine besondere - in anderen Rechtsbereichen nicht vorhandene - Schutzlücke vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Ähnliches ist den Erwägungen des Revisionswerbers entgegen zu halten, soweit er die Haftung der Beklagten aus der Verletzung von Schutzgesetzen ableiten will. Gegen das Vorliegen eines Schutzgesetzes iSd allgemeinen Verständnisses spricht schon, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Anteilinhaber geschützt sein können, die aber ohnehin zur Kapitalanlagegesellschaft in einem Vertragsverhältnis stehen, das letztere zu einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten iSd § 3 Abs 1 Satz 2 InvFG verpflichtet. Wer ohnehin vertragsrechtlichen Schutz genießt, bedarf keines zusätzlichen Schutzes durch - noch dazu inhaltsgleiche - (deliktsrechtlich einzuordnende) Verhaltenspflichten des Gehilfen des Vertragspartners iSv Schutzgesetzen.

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