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Zivilrecht

OGH: Pistensicherungspflicht auf unpräparierten Pisten

Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil; in diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistensicherungspflicht, unpräparierte Piste, atypische Gefahr, Mitverschulden

GZ 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass er innerhalb der Piste, wenn auch nicht im präparierten Bereich, auf Grund gekommen sei, womit ein verantwortungsbewusster Schifahrer nicht zu rechnen gehabt habe ("atypisches Hindernis"). Der geringe Neuschneezuwachs habe die Gefahr des Auflaufens auf Grund unsichtbar gemacht. Das Unfallgeschehen wäre von der beklagten Partei als Pistenhalterin zu verhindern gewesen, etwa durch das Aufstellen von Pistenmarkierungsstangen. Die beklagte Partei sei ihrer aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Verpflichtung, eine von atypischen Hindernissen frei gehaltene Piste zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen.
OGH: Unter die Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen und natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen. Die Sicherungspflicht bezieht sich auf den vom Pistenhalter organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten. Die Pistensicherungspflicht muss nach der Rechtsprechung unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenutzer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise dort zu Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse oder Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist ("atypische Gefahr"). Grundsätzlich sind nur atypische Hindernisse zu sichern, also solche, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen.
Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden, etwa durch rot-grüne Kunststoffkugeln, Schnüre mit Fähnchen oder Richtungspfeile, die in einem Winkel von 45° nach unten in das Innere der Piste zeigen. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem "natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen.
Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. Ausgehend von den Feststellungen war für den Kläger zwar der Übergang von präparierter in nicht-präparierte Piste erkennbar, nicht aber (im Hinblick auf die Neuschneeauflage), dass er im unpräparierten Teil wegen zu geringer Neuschneeauflage auf Grund kommen könnte. Er durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen darauf vertrauen, auch den nicht präparierten Teil der Piste gefahrlos befahren zu können, zumal die Gefahr aperer Stellen wegen der Neuschneeauflage nicht erkennbar war. In diesem Sinn hat sich für den Kläger im Pistenbereich eine atypische Gefahr verwirklicht, vor der ihn die Pistenhalterin zu warnen gehabt hätte, etwa durch eine Pistenrandmarkierung in Form von Richtungspfeilen.
Im unpräparierten Teil der Piste ist aber das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt.

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