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Zivilrecht

OGH: Schädigung eines als Retter einschreitenden Dritten

Wenn jemand durch die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm fremde Rechtsgüter gefährdet, haftet dieser für den adäquat verursachten Schaden (auch) eines als Retter einschreitenden Dritten, wenn dessen Eingreifen aus der Sicht eines redlichen objektiven Betrachters - als Ergebnis einer Interessenabwägung - verständlich und billigenswert erscheint

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schädigung eines Retters, Adäquanz

GZ 2 Ob 43/08z, 10.04.2008
Auf der Westautobahn geriet der PKW von Halina K***** infolge einer für die herrschenden glatten Fahrbahnverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit ins Rutschen, und überschlug sich. Mehrere nachfolgende PKW-Lenker hielten daraufhin am Pannenstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung an, und zwar Alexander E*****, Erich A***** und Birgit W*****. Alle diese Personen (samt Beifahrern) waren zu diesem Zwecke ausgestiegen.
Während eines Überholmanövers, wofür er "entsprechend" beschleunigt hatte, geriet der Versicherungsnehmer der Klägerin, Roman R*****, ebenfalls aufgrund der bestehenden Eisglätte in Verbindung mit seiner eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit ins Schleudern, konnte das Fahrzeug nicht mehr richtungsbeibehaltend stabilisieren und kollidierte sich drehend zunächst mit dem PKW des Erich A***** und anschließend mit mehreren auf dem Pannenstreifen befindlichen Personen, die großteils schwer verletzt wurden.
OGH: Wie der OGH zuletzt zu 2 Ob 58/07d mwN ausgeführt hat, besteht nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht nur dann keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
In der Entscheidung 2 Ob 15/05b prägte der OGH den Rechtssatz, dass dann, wenn jemand durch die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm fremde Rechtsgüter gefährdet, dieser für den adäquat verursachten Schaden (auch) eines als Retter einschreitenden Dritten haftet, wenn dessen Eingreifen aus der Sicht eines redlichen objektiven Betrachters - als Ergebnis einer Interessenabwägung - verständlich und billigenswert erscheint. Auch wenn es im dort entschiedenen Anlassfall darum ging, dass der Hilfe leistende Dritte vom "Täter" selbst (der seinen PKW nach Verursachung eines Parkschadens am Kfz des Klägers schuldhaft gegen das Abrollen auf einer abschüssigen Straße nicht ausreichend abgesichert hatte, sodass sein Gegner nach Bemerken, dass das Fahrzeug zu rollen begann, hinterherlief, um es zum Stehen zu bringen und hiebei sturzbedingt überrollt wurde) den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrte (und auch zugesprochen erhielt), während im vorliegenden Fall nicht der in die Gruppe der Hilfe Leistenden hineinfahrende und diese verletzende Lenker, sondern die den Hilfseinsatz auslösende Lenkerin (bzw für diese der Versicherungsverband) in Anspruch genommen wird, so kann doch auch bei dieser Fallkonstellation die adäquate Verursachung dieses weiteren Folgeunfalls durch die Verursacherin des ersten Unfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Erst dieses Ereignis veranlasste nämlich die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge E*****, A***** und W***** dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen. Eine derartige Hilfeleistung (vgl § 95 StGB, § 4 Abs 3 und 4 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO) lag ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie die nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn iVm einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden (der präsumtiven Helfer) sind daher adäquate Folge des von Halina K***** verschuldeten (§ 20 Abs 1 StVO) Erstunfalls. Die Bemessung der Regressquote mit einem Drittel ist ebenfalls unbedenklich.

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