Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden iSd § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt
GZ 5 Ob 14/08g, 15.04.2008
OGH: Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen zu ermöglichen. Es trifft auch zu, dass die besonderen Inhaltserfordernisse des § 27 Abs 2 GBG nur für solche Urkunden gelten, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluss anzuführen (§ 98 GBG) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 6 GBG). Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, da für die Übereignung unbeweglicher Sachen die Eintragung (Einverleibung) des Erwerbungsgeschäfts in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher verlangt wurde (§ 431 ABGB). Nach heutiger Auffassung zählen aber zu den Urkunden iSd § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.
Die Besonderheit des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung besteht darin, dass es eine Eintragungsgrundlage im eigentlichen Sinn nicht gibt und das Gesuch an deren Stelle tritt. Es ist Antrag und materielle Grundlage zugleich. Dass der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, mit seinem Geburtsdatum angeführt sein muss, betrifft daher keine Frage einer bloßen Vertretungslegitimation. Er muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. § 53 Abs 3 GBG verlangt, dass die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung zu erwirken, muss also auch die Vollmacht als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde wie diese selbst den Anforderungen des § 27 GBG entsprechen und daher auch das Geburtsdatum natürlicher Personen enthalten.