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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der wirklichen Einlösung gem § 1075 ABGB

Auch eine Bankgarantie ist als reales Zahlungsanbot zu werten und erfüllt damit die Voraussetzung einer wirklichen Einlösung iSd § 1075 ABGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 1075 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Kaufvertrag, Vorkaufsrecht, wirkliche Einlösung, Bankgarantie

GZ 4 Ob 14/08z, 11.03.2008
Trotzdem der Kläger wiederholt ausgesprochen hat, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, welches ihm hinsichtlich einer Liegenschaft zustehe, wurde dieses von den Beklagten an die Nebenintervenienten verkauft. Über seinen Rechtsvertreter erklärte der Kläger, das betroffene Grundstück zu denselben Kaufbedingungen einzulösen und übermittelte eine Bankgarantie, in welcher sich die Bank zur Zahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten ohne Rücksicht auf Rechtsgrund und unter Verzicht auf jedwede Einrede verpflichtete. Die Beklagten wandten ua ein, eine wirksame Einlösung habe mangels Überweisung des Kaufpreises an den Treuhänder nicht stattgefunden.
OGH: Eine wirksame Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten setzt zum einen eine fristgerechte Erklärung sowie zum anderen eine fristgerechte Zahlung des mit dem Drittkäufer vereinbarten Kaufpreises voraus. Der Schutzzweck des § 1075 ABGB liegt darin, zu verhindern, dass ein zahlungsunfähiger Vorkaufberechtigter eine entsprechende Erklärung abgibt und dadurch den Verpflichteten um einen zahlungsfähigen Drittkäufer bringt. Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts begründet ein Kaufvertragsverhältnis, welches inhaltlich mit jenem ident ist, das zum Drittkäufer besteht. Dem Vorkaufsberechtigten steht auch ein Anspruch auf eine einverleibungsfähige Vertragsurkunde zu, um den Eigentumsübergang auch grundbücherlich durchführen zu können. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Vorkaufsberechtigte eine Vertragsurkunde beizubringen hätte. Auch eine Vorauszahlung ist nicht zu leisten. Eine Bankgarantie, die eine Zahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten ohne vorhergehende Prüfung des Rechtsgrundes und unter Verzicht auf jedwede Einrede zusichert, stellt ein reales Zahlungsanbot dar, womit eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB zu bejahen ist.

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