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Zivilrecht

OGH: Zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch Beifügung von Originalbelegen

Die Übermittlung von Belegen im Original iZm der Erfüllung einer Rechnungslegungspflicht ist aufgrund der damit verbundenen Gefahr des Verlustes für den Verpflichteten unzumutbar

20. 05. 2011
Gesetze: § 1364 ABGB, § 1366 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Kreditvertrag, Interzession, Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht, Einsichtsrecht

GZ 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
Die beklagten Partei wurde als Eigentümerin einer mit Pfandrechten belasteten Eigentumswohnung auf die Zahlung eines Debetsaldos geklagt und machte ihrerseits gegenüber der klagenden Partei mittels Widerklage einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch geltend, um den Umfang ihrer Haftung feststellen zu können. Die klagende Partei erklärte sich zwar grundsätzlich bereit, Kontoaufstellungen zu übermitteln, allerdings nur gegen Kostenersatz in Höhe von EUR 150,-.
OGH: Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten von der Vorauszahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden kann. Der Interzedent hat vielmehr einen Anspruch darauf, ausreichende Informationen zu erhalten, um den Umfang seiner Haftung abschätzen zu können, insbesondere auch, um dadurch eine Klage bzw den Verlust der Pfandsache zu verhindern. Auch das Interesse daran, über sämtliche auf den Konten einlangenden Zahlungen Bescheid zu wissen, die den offenen Saldo verringern oder ausgleichen, ist als schützenswert einzustufen. Dem Berechtigten steht weiters auch das Recht zu, Einsicht in die dazugehörigen Belege zu nehmen. Daraus lässt sich aber kein Anspruch darauf ableiten, dass der zur Rechnungslegung Verpflichtete diese Belege im Original zu übermitteln oder Kopien davon anzufertigen hätte. Eine derartig intensive Belastung des Verpflichteten ist daher zu vermeiden.

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