Eine bloß auf eine hypothetische Nichterfüllung der Auflage mit der Folge der Verwirkung des Nachlasses gestützte Erbserklärung kann nicht angenommen werden
GZ 3 Ob 272/07g, 27.02.2008
Der Erblasser hinterließ ein Testament, nach dem eine Frau zur Erbin mit der Auflage eingesetzt wurde, die Hälfte des reinen Nachlassvermögens zur Finanzierung eines Auslandsstudiums des Revisionsrekurswerbers zu verwenden. Für den Fall, dass sie vor dem Erblasser, gleichzeitig mit ihm oder nach ihm vor Abgabe einer Erbserklärung ablebe oder keine solche abgebe, wurde der Genannte zum Ersatzerben bestimmt. Das Gericht nahm die von der Testamentserbin auf Grund des Testaments zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung an und wies die Erbserklärung des Revisionsrekurswerbers zurück.
OGH: Eine Auflage kann nie vor dem Erhalt der Zuwendung fällig werden, dh bei der Erbschaft kann sie nicht vor der Einantwortung fällig werden (siehe § 797 ABGB). Ob es im Fall abweichender Anordnungen des Erblassers anders wäre, braucht mangels solcher nicht geprüft zu werden. Daraus folgt, dass vor Einantwortung niemals feststehen kann, dass die Auflage endgültig nicht erbracht werde, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Erbe den Verlust der Erbschaft erlitte, was wiederum erst eine Einantwortung des Revisionswerbers grundsätzlich ermöglichen könnte. Demnach ist die Beurteilung des Erst- und Zweitgerichts, dass die Erbserklärung des Revisionsrekurswerbers, ohne dass es dazu eines Beweisverfahrens bedürfte, auf keinen Fall zur Einantwortung führen kann, nicht zu beanstanden.
Eine bloß auf eine hypothetische Nichterfüllung der Auflage mit der Folge der Verwirkung des Nachlasses gestützte Erbserklärung kann aber nicht angenommen werden.