Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen
GZ 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
OGH: Der erkennende Senat hat durch die Aussagen, dass ein allgemeiner Wunsch nach Wohnungsvergrößerung, nach Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen oder nach Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts nicht ausreicht, ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG zu begründen, insgesamt eine sehr restriktive Betrachtungsweise dieser Problematik vorgegeben. Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen. Allerdings räumt § 16 Abs 2 WEG dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein. Darüber hinaus ist die Wichtigkeit des Interesses in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen.
Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen. Das vom änderungswilligen Wohnungseigentümer konkret vorgetragene Interesse ist daher auf seine Wichtigkeit im Sinn einer Schutzwürdigkeit zu untersuchen.