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Zivilrecht

OGH: Vertragsabschluss mit juristischer Person des öffentlichen Rechts - Verletzung von Formvorschriften

Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung bloßer Formgebote geknüpft sind, ist mangels einer unmittelbaren Regelung im Einzelfall aus dem jeweiligen Sinn und Zweck des Formgebots zu entnehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 867 ABGB
Schlagworte: Vertretungsrecht, juristische Person des öffentlichen Rechts, Verletzung von Formvorschriften

GZ 1 Ob 18/08s, 03.04.2008
OGH: Gem § 867 ABGB hat derjenige, der mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Vertrag abschließt, die für ihre Willensbildung geltenden und in den Organisationsvorschriften enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe zu beachten und selbst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht gekannt hat, weil diese zum Schutz der Interessen der juristischen Person öffentlichen Rechts auch im Außenverhältnis wirksam sind. Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung bloßer Formgebote geknüpft sind, ist mangels einer unmittelbaren Regelung im Einzelfall aus dem jeweiligen Sinn und Zweck des Formgebots zu entnehmen.
Beurkundungsvorschriften sind in der Regel nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen zu verstehen, sondern als bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschriften.

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